Arbeitsbewilligung
Eine Arbeitsbewilligung wird in der Regel erst ausgestellt, wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Normalerweise dürfen nur Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz arbeiten.
Wer beantragt die Arbeitsbewilligung? Je nach Status und Anstellungsdauer stellt der Arbeitgeber oder die Person selbst den Antrag.
Bei Fragen zu Ihrer Aufenthaltsbewilligung und Ihren Rechten können Sie sich an den Service de la population (SPOP) (Bevölkerungsamt) und an den Service de l’économie et de l’emploi (SEE) (Amt für Wirtschaft und Beschäftigung) des Kantons Jura wenden. Dort werden auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten beraten.
Wenn Sie den Ausweis B (Flüchtling) oder den Ausweis F mit oder ohne Flüchtlingsstatus besitzen, benötigen Sie keine Sonderbewilligung zum arbeiten Sie benötigen keine Sonderbewilligung, um zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss jedoch den Beginn und das Ende Ihres Arbeitseinsatzes mit einem amtlichen Formular dem Kanton melden. Er muss dies in demjenigen Kanton melden, in dem Sie arbeiten. Diese Meldung ist kostenlos. Das nennt man: das Meldeverfahren.
Sind Sie asylsuchend und besitzen Sie einen Ausweis N?
Um zu arbeiten, benötigen Sie eine Bewilligung des Service de la population (SPOP) (Bevölkerungsamt) und des Service de l’économie et de l’emploi (SEE) (Amt für Wirtschaft und Beschäftigung).