In den Arbeitsmarkt einsteigen

Die Rechte, zu arbeiten oder ein Unternehmen zu gründen, sind unterschiedlich. Sie hängen von Ihrer Bewilligung und den Gründen ab, weshalb Sie in die Schweiz gekommen sind. In jedem Fall müssen Sie bei den Sozialversicherungen angemeldet sein und Steuern bezahlen.

Arbeitsbewilligung

Eine Arbeitsbewilligung wird in der Regel erst ausgestellt, wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Normalerweise dürfen nur Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz arbeiten.

Wer beantragt die Arbeitsbewilligung? Je nach Status und Anstellungsdauer stellt der Arbeitgeber oder die Person selbst den Antrag.

Bei Fragen zu Ihrer Aufenthaltsbewilligung und Ihren Rechten können Sie sich an den Service de la population (SPOP) (Bevölkerungsamt) und an den Service de l’économie et de l’emploi (SEE) (Amt für Wirtschaft und Beschäftigung) des Kantons Jura wenden. Dort werden auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten beraten.

Wenn Sie den Ausweis B (Flüchtling) oder den Ausweis F mit oder ohne Flüchtlingsstatus besitzen, benötigen Sie keine Sonderbewilligung zum arbeiten Sie benötigen keine Sonderbewilligung, um zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss jedoch den Beginn und das Ende Ihres Arbeitseinsatzes mit einem amtlichen Formular dem Kanton melden. Er muss dies in demjenigen Kanton melden, in dem Sie arbeiten. Diese Meldung ist kostenlos. Das nennt man: das Meldeverfahren.

Sind Sie asylsuchend und besitzen Sie einen Ausweis N?

Um zu arbeiten, benötigen Sie eine Bewilligung des Service de la population (SPOP) (Bevölkerungsamt) und des Service de l’économie et de l’emploi (SEE) (Amt für Wirtschaft und Beschäftigung).

Sind Sie Schweizerin oder Schweizer? Oder haben Sie den Ausweis C? Und wollen Sie ein Unternehmen gründen?

In der Schweiz können Schweizerinnen und Schweizer und Personen mit Ausweis C eine eigene Firma gründen. Dafür benötigen sie keine Bewilligung. Sie gehen wie gewohnt vor.

Die Promotion économique (Wirtschaftsförderung) des Kantons berät und begleitet Personen bei der Unternehmensgründung.

Haben Sie einen anderen Ausweis? und wollen Sie ein Unternehmen gründen?

Bei Personen mit anderen Ausweisen ist es unterschiedlich, je nach Ausweis und Aufenthaltsbewilligung.

Kontaktieren Sie den Service de la population (SPOP) (Bevölkerungsamt). Diese Amtsstelle prüft Ihr Projekt und beurteilt, ob es solide und umsetzbar ist. Es bestätigt, ob die Firma gegründet werden kann.

Die Promotion économique (Wirtschaftsförderung) des Kantons kann Sie auch bei der Unternehmensgründung unterstützen und über die Bewilligungsgesuche beraten.

Schwarzarbeit

Wenn eine Person arbeiten will, benötigt sie eine Arbeitsbewilligung.

Sie muss bei den Sozialversicherungen angemeldet sein. Und sie muss ihr Einkommen versteuern. Tut sie das nicht, kann sie sich strafbar machen.

Man spricht von Schwarzarbeit.

Wenn jemand schwarz arbeitet, macht sich auch der Arbeitgeber strafbar.

Wenn eine Person schwarz arbeitet, ist sie nicht durch eine Unfallversicherung gedeckt. Und sie zahlt nicht für die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV/Altersrente, IV/Invalidenrente, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit) und hat auch keinen Anspruch darauf.

Wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht korrekt beschäftigt können Sie den Service de l’économie et de l’emploi (SEE) (Amt für Wirtschaft und Beschäftigung) via Kontaktformular oder Conseil de prud'hommes (Arbeitsgericht) kontaktieren.

Arbeit und Jugendliche

In der Regel dürfen Jugendliche ab 15 Jahren arbeiten. Für kleinere Arbeiten (z.B. Ferienjobs) ist dies bereits ab 13 Jahren erlaubt.

Erwachsene (Eltern und Arbeitgeber) müssen darauf achten, dass sie von den Jugendlichen nicht zu harte Arbeit verlangen. Für die Arbeit von Jugendlichen unter 18 Jahren gibt es spezielle Regelungen. Gefährliche Arbeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit sind verboten.

Ausnahme: Diese Arbeiten gehören zur Berufsausbildung der oder des Jugendlichen.