Rechte und Pflichten

Arbeitnehmende und Arbeitgeber haben unterschiedliche Rechte und Pflichten. So sind beispielsweise Höchstarbeitszeit, Ferienanspruch und Versicherungsschutz gesetzlich geregelt.

Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge werden in der Regel schriftlich geschlossen und unterzeichnet. Aber auch ein mündlicher Vertrag ist gültig.

Die arbeitsrechtlichen Regeln findet man im Obligationenrecht. Dieses Gesetz enthält die Mindeststandards (die Mindestregeln), die im Arbeitsrecht gelten.

Dank diesen Bestimmungen haben auch Personen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag Rechte, aber auch Pflichten.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden und Pflichten der Arbeitgeber

In der Schweiz haben Arbeitnehmende Rechte und Pflichten.

Zu den wichtigsten gehören:

  • Das Recht auf Versicherungen: Der Arbeitgeber muss seine Angestellten bei den Sozialversicherungen anmelden. Er muss für sie eine Unfallversicherung abschliessen und einen Teil der Prämien bezahlen.
  • Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien (5 Wochen für Jugendliche unter 20 Jahren). Dies gilt auch für Personen, die im Stundenlohn oder Teilzeit arbeiten, je nach Arbeitszeit.
  • Die Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 50 Stunden. In vielen Berufen sind es 45 Stunden.
  • Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
  • Erkrankt eine Person, erhält sie ihren Lohn für eine bestimmte Zeit.
  • Schwangere und Wöchnerinnen haben Sonderrechte .
  • Die Arbeitnehmenden müssen die von ihnen akzeptierte Arbeit selbst ausführen.
  • Sie müssen die Arbeit sorgfältig ausführen und die Interessen ihres Arbeitgebers wahren.
  • Um die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, sind die Arbeitnehmenden zur Vertraulichkeit verpflichtet. Sie dürfen vertrauliche Informationen, die sie während ihrer Anstellung erfahren (wie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse), nicht an andere Personen weitergeben. Das gilt wenn nötig auch nach Vertragsende.
  • Der Arbeitgeber schützt und achtet im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit seiner Angestellten. Er achtet auf ihre Gesundheit und die Sittlichkeit. Er sorgt insbesondere für den Schutz vor sexueller Belästigung.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Rechte eingehalten werden?

Sie können sich an den Service de l’économie et de l’emploi (SEE) (Amt für Wirtschaft und Beschäftigung), eine Gewerkschaft oder den Conseil de Prud’hommes (Arbeitsgericht) wenden.

Lohn

Das Schweizer Gesetz schreibt keinen Mindestlohn vor.

Aber im Kanton Jura gibt es einen Mindestlohn.

Im Jura darf kein Stundenlohn unter Fr. 21.40 bezahlt werden.

Frauen und Männer haben bei gleicher Arbeit Anspruch auf gleichen Lohn.

In gewissen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) wird der Mindestlohn für eine Branche festgelegt. Verschiedene Branchen haben einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterzeichnet.

Als Bruttolohn gilt der Lohn gemäss Arbeitsvertrag.

Der Nettolohn ist der Lohn, der nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt.

Einen Vertrag kündigen (oder einen Vertrag beenden)

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitgeber und Arbeitnehmende die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten.

Fristlose Kündigungen ohne Vorankündigung oder Kündigungsfrist sind nicht erlaubt. Es gibt aber Ausnahmefälle.

Kündigt der Arbeitgeber den Vertrag, spricht man von einer Entlassung.

Es ist dennoch möglich, die Gründe für die Entlassung schriftlich zu erhalten. Man muss das beim Arbeitgeber verlangen.

Wer erkrankt, verunfallt, schwanger ist oder ein Kind zur Welt gebracht hat, erhält besonderen Kündigungsschutz.

Missbräuchliche Kündigungen ohne wichtigen Grund können vor Gericht verklagt werden.

Kündigt die oder der Arbeitnehmer selbst, spricht man von einer Eigenkündigung oder Selbstkündigung.

Die Kündigung kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosenversicherung haben (Einstelltage). Die oder der Arbeitnehmende bekommt dann weniger Arbeitslosengeld.